Was bedeutet Pestizidabdrift und warum ist es ein Problem? Was können Sie dagegen tun, wenn Sie selbst betroffen sind? Gibt es Lücken in der gesetzlichen Regelung?

Obst, Gemüse, Getreide und andere landwirtschaftliche Kulturen werden mehrmals pro Saison mit Pestiziden behandelt. Weitere Anwendungen findet man in Baumschulen und Gärtnereien, im Forst und auf den Gleiskörpern der Bahn, auf Golf- und Sportplätzen, auf Waldwegen, Friedhöfen und auch in Privatgärten.

So viele Spritzmittel wurden in Österreichexternal link, opens in a new tab zwischen 2017 und 2021 jährlich verkauft:

  •     1150 bis 1300 Tonnen Herbizide
  •     950 bis 1100 Tonnen Fungizide 
  •     160 bis 270 Tonnen Insektizide 

Von Pestizidabdrift sprechen wir, wenn ein Teil der Pestizide nicht auf der zur Behandlung vorgesehenen Fläche verbleibt.

Mögliche Ursachen für Abdrift sind:

Wind:

Ein Teil des feinen Sprühnebels kann mit dem Wind hunderte Meter verweht werden. Dieses Phänomen ist bei Raumkulturen wie Obst und Weinbau zu beobachten.

Thermik:

Bei höheren Temperaturen können Sprühnebel und Pestizide verdampfen. Sie können mit der Thermik in höhere Luftschichten gelangen und werden so viele Kilometer weit transportiert.

Erosion:

Mit Pestiziden belasteter Staub und feine Erdpartikel können durch Wind weit vertragen oder durch Regenfälle in Bäche und Flüsse geschwemmt werden.

Anwendungsfehler:

Tröpfchen gelangen einige Meter weit auf angrenzende Nachbarflächen.

Gibt es Pestizidabdrift in Österreich?

Überall, wo Pestizide im Freien eingesetzt werden, gibt es auch Abdrift. Sie können über tausende Kilometer verfrachtet werden und wurden in den entlegensten Gebieten nachgewiesen. Auch in Österreich sind wir von Pestizidabdrift betroffen, das belegen zahlreiche Studien. Wir von GLOBAL 2000 haben Messdaten für den Schlafzimmertest gesammelt, die das belegen. 

Viele Menschen nehmen Abdrift nicht wahr, oder können die Auswirkungen nicht zuordnen. Es wird hingenommen, dass dieses Phänomen mit einem Aufenthalt, oder einem Leben in bestimmten Regionen verknüpft ist. Oft werden die Auswirkungen ignoriert, auch um Konflikte in der Dorfgemeinschaft zu vermeiden. Es gibt aber auch Menschen, bei denen der Leidensdruck so hoch ist, dass sie etwas unternehmen müssen. Einige davon haben sich auf der Suche nach Hilfe an uns gewandt und ihre Situation geschildert. 

In unserem Report „Vom Winde verweht“ zeigen wir anhand eines Fallbeispieles, wie gefährlich Pestizidabdrift sein kann:

 

Schon 2015 zeigte die Studie „Leben im Giftnebelexternal link, opens in a new tab“ von PAN Deutschland, wie belastend das Leben in der Nachbarschaft von landwirtschaftlichem Kulturland sein kann. Die Berichte der Betroffenen, aber auch Studien wie etwa aus Südtirol zur Pestizidbelastung in den Apfelproduktionsgebieten zeigen: Pestizide halten sich nicht an Grenzen. Sie gelangen in Obst- und Gemüsegärten, auf Gartenmöbel und Spielplätze, in Wohnräume und auch in viele Kilometer weit entfernte Wälder und Naturschutzgebiete und entfalten dort ihre Wirkung. 

Weitere Studien zu dem Thema: 

Pestizidabdrift - vom Winde verweht

Gibt es gesetzlichen Rahmenbedinungen?

Die EU-Richtlinie 2009/128 vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden griff unter anderem die folgenden Fragen auf:

  • Gibt es Kontrollen und Daten, wie sich Pestizide abseits der Kulturflächen auswirken?
  • Darf bei starkem Wind oder großer Hitze gespritzt werden? 
  • Müssen Abstände zu Wohnbereichen, Kinderspielplätzen, Gesundheitseinrichtungen etc. eingehalten werden? 
  • Wie wird die Einhaltung dieser Regeln überprüft? 
  • Gibt es Monitoring-Daten, wie sich der Einsatz von Pestiziden über Jahre auf die Gesundheit von Anrainern oder auf Lebensräume auswirkt? 
  • Werden Pestizide neuerlich überprüft, wenn es Hinweise gibt, dass sie sich im Freiland anders verhalten als in den Tests für die Zulassung?

Daraus wurden Ziele abgeleitet, die seit 2013 in den Mitgliedsländern mit geeigneten Maßnahmen verfolgt werden sollten. Dazu sollten „nationale Aktionspläne“ erstellt werden, die regelmäßig evaluiert werden. Die EU-Verordnung Nr. 1107/2009 regelt die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pestiziden. Sie enthält unter anderem Paragrafen, die bei Auftreten von unerwarteten Risiken in der Praxis, beispielsweise durch Abdrift, die neuerliche Überprüfung der Zulassung vorschreiben. Die EU-Verordnung Nr. 2017/625 regelt amtliche Kontrollen und Zuständigkeiten, diese Verordnung enthält auch einen Paragrafen zur Transparenz. So müssen Ergebnisse amtlicher Kontrollen öffentlich gemacht werden.

In Anhang III der Richtlinie 2009/128 werden die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes skizziert. In der Richtlinie wird gefordert, dass diese Grundsätze gesetzlich verankert und behördlich kontrolliert werden. Verweise auf diese Grundsätze finden wir in verschiedenen EU-Verordnungen, Bundes- und Landesgesetzen. So basiert etwa die Zulassung von Pestiziden, geregelt in der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 (Abschnitt 2, Kapitel 55) auf der Einhaltung dieser Grundsätze.

In Österreich sollen das Bundesgesetz über den Verkehr von Pflanzenschutzmitteln und die Pflanzenschutzmittelgesetze der Bundesländer die oben erwähnte Richtlinie und Verordnungen in geltendes nationales Recht umsetzen.

Es fehlen verbindliche Regeln

Wir haben in keinem der Bundes- oder Landesgesetze Kapitel gefunden, in denen für die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes verbindliche Regeln definiert sind. Auch die nationalen Aktionspläne, deren Ausarbeitung und Umsetzung in die Verantwortung der Landesregierungen fällt, enthalten keine verbindlichen Regeln für den integrierten Pflanzenschutz. Außerdem fehlen die entsprechend der Richtlinie 2009/128 geforderten quantifizierbaren und evaluierbaren Maßnahmen.

Werden die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes eingehalten und kontrolliert? 

Im Bericht über ein Audit zur Bewertung der Umsetzung der Maßnahmenexternal link, opens in a new tab im Hinblick auf die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Österreich, das von 26. Februar bis 7. März 2019 durch die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Europäischen Union durchgeführt wurde, wird bemängelt, dass in Österreich die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes nicht überprüft wird. Daher kann auch nicht sichergestellt werden, dass diese Grundsätze in der Praxis tatsächlich angewendet werden. 

Anfragen ans Ministerium

Wir haben schriftliche Anfragen an das Landwirtschafts-Ministerium und die Landesregierungen, welche Maßnahmen zum Erreichen der Ziele aus der Richtlinie 2009/128 getroffen wurden. Zudem haben wir nach Art und Menge der verwendeten Pestizide und nach Gesundheitsdaten in bestimmten Regionen mit intensiver Anwendung gefragt. Zusätzlich haben wir nachgefragt, wie und durch welche Behörde die Einhaltung von Richtlinien des integrierten Pflanzenschutzes garantiert werden. 

Daten & Maßnahmen fehlen

Das Ministerium und die neun Landesregierungen legten keine Daten vor. Es wurden auch keine Maßnahmen genannt wie etwa der Verzicht auf Pestizide in der Nähe von Schulen oder Gesundheitseinrichtungen oder auch von Naturschutzgebieten. 

In allen Antworten wurde festgehalten, dass über die Prüfung im Rahmen der Zulassungsverfahren mögliche Risiken ausreichend erfasst und bewertet werden. Die Anwendung stelle daher laut Ministerium kein Risiko für Gesundheit und Umwelt darstellt. Weitere Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.

Fazit

EU-Richtlinie und EU-Verordnungen formulieren Ziele und schaffen den rechtlichen Rahmen für die Reduktion von Risiken und der Abhängigkeit von Pestiziden, für die Kontrolle und die Zulassung, sowie die behördliche Zuständigkeit und Transparenz.

Die Antworten der Landesregierungen und des Bundesministeriums und die Durchsicht von Bundes- und Landesgesetzen legen nahe, dass Ziele und Vorgaben der EU nicht umgesetzt werden. Vielmehr wurde eine Situation geschaffen, die ermöglicht, dass die Verantwortung immer weitergeschoben werden kann.  

  • Maßnahmen, die nicht ergriffen wurden, können nicht evaluiert werden.
  • Daten, die nicht existieren, müssen nicht transparent gemacht werden.
  • Bei der Zulassung durchlaufen Pflanzenschutzmittel Prüfungen, um Risiken für Gesundheit und Umwelt zu bewerten. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes zur Anwendung kommen.
  • Diese Grundsätze sind aber nicht gesetzlich verankert, ihre Anwendung daher nicht verpflichtend.

Ohne Daten vorzulegen wird behauptet, dass Pestizide kein Risiko für Umwelt und Gesundheit darstellen, daher auch keine Gefahr durch Pestizidabdrift existiert. 

Was können wir tun, wenn wir von Pestizidabdrift betroffen sind?

Wir empfehlen folgende Vorgangsweise:

  • Dokumentieren des Vorfalles. Beschreiben Sie Sinneseindrücke, Geruch und sichtbare Phänomene wie Sprühnebel. Notieren Sie Ort, Datum, Uhrzeit, Wetter und weitere Auffälligkeiten. 
  • Mit Landwirt:innen in Kontakt treten. Sprechen Sie mit dem Bauern oder der Bäuerin, was gespritzt wurde und ob Pesitzidspritzungen künftig angekündigt werden können
  • Zum Arzt gehen. Wenn Sie beobachten, dass im Anschluss an eine Pestizidbehandlung in der Nachbarschaft gereizte Schleimhäute, Kopfschmerz, Schwindel, Augenbrennen, Juckreiz oder Hustenreiz auftreten, sofort einen Arzt aufsuchen. Der Gemeindearzt ist verpflichtet, Gesundheitsgefährdungen in seinem Gemeindegebiet zu melden.
  • Zum/Zur Bürgermeister:in gehen. Bürgermeister:innen sind für das Wohl der Gemeindebürger:innen verantwortlich. 
  • Die zuständige Landesregierung kontaktieren und den Vorfall melden. 
  • Proben ziehen, um festzustellen, wie hoch die Belastung tatsächlich ist. Auch wenn keine unmittelbaren körperlichen Symptome auftreten, können Pestizide zu langfristigen gesundheitlichen Schäden führen. Proben können von Laub, Gras, Staub, etc. aus Ihrem Garten, von Ihren Festerbrettern, etc. genommen werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei.  

Das Ökobüro informiert ausführlich zu den rechtlichen Möglichkeiten und Handlungsoptionenexternal link, opens in a new tab bei Schäden oder Bedrohung durch Pestizidabdrift. Außerdem finden Sie dort auch den Informationstext zu Handlungsoptionenexternal link, opens in a new tab der Öffentlichkeit im Umweltrecht.

Mit GLOBAL 2000 in Kontakt treten

Mit einem Meldeformular zu Pestizidabdrift möchten wir dazu beitragen, dass Fälle von Pestizidabdrift und Pestizid-Fehlanwendungen dokumentiert werden. Das Ausfüllen des Meldeformulars ist kein Ersatz für die Meldung bei der zuständigen Landesbehörde. Die Möglichkeit der anonymisierten Meldung wird angeboten, um auch jene Menschen zu motivieren, ihren Fall von Abdrift zu melden, die nachbarschaftliche Spannungen befürchten und sich daher nicht öffentlich äußern möchten.

Nähere rechtliche Details

Hier finden Sie Links zu den Berichten, Gesetzestexte und einzelne Artikel mit möglichem Bezug zu Pestizidabdrift.

Richtlinie 2009/128

Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.

Artikel 4 - Zur Einrichtung von nationalen Aktionsplänen, die Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festlegen, die über quantitativen Vorgaben evaluiert werden können. Besonders gefährliche Wirkstoffe sollen über Indikatoren überwacht werden.

Artikel 7/2 - Es sollen Systeme zur Erfassung von pestizidbedingten akuten wie chronischen Vergiftungsfällen eingerichtet werden.

Artikel 12 - Es sollen Risikomanagementmaßnahmen in Gebieten geben, die von der Allgemeinheit oder gefährdeten Personengruppen genutzt werden, wie Gesundheitseinrichtungen, Parks, Freizeitanlagen, Schulen 

Artikel 14 - Es soll sichergestellt werden, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes angewandt werden 

Verordnung 1107/2009

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Artikel 1,4 - Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen. 

Um zugelassen zu werden, muss jedes Präparat und seine einzelnen Komponenten geprüft werden. Die durchgeführte Bewertung muss zeigen, dass der Stoff weder eine unmittelbare, oder verzögerte schädigende Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, noch eine unannehmbare Wirkung auf die Umwelt hat. Dabei wird auch die Belastung durch Abdrift eingeschätzt, die Gefahren für Umwelt und Gesundheit sollen ein „annehmbares Ausmaß“ nicht übersteigen. 

Artikel 55 - Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: Pflanzenschutzmittel müssen sachgemäß angewendet werden. 

Die sachgemäße Verwendung umfasst die Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und die Einhaltung der gemäß Artikel 31 festgelegten und auf dem Etikett angegebenen Bedingungen. Sie umfasst ferner die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG und insbesondere der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 und Anhang III der genannten Richtlinie, die spätestens ab dem 1. Januar 2014 angewendet werden.

Verordnung (EU) 2017/625 

Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel.

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Fassung vom 04.12.2023 

§6 Meldepflichten

(2) Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber sowie Inverkehrbringer gemäß § 15 Abs. 8 haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich schriftlich zu melden: 

1. alle ihnen nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, insbesondere sämtliche neuen Angaben über potenziell gefährliche Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels oder von deren Rückständen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder über potenziell gefährliche Einflüsse auf die Umwelt.

Informationspflichten

§ 10 (1) § 10. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/128/EG durchzuführen.

(2) Liegen Informationen vor, dass von Pflanzenschutzmitteln ein nicht vertretbares Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit ausgeht, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die beteiligten Verkehrskreise in geeigneter Weise zu informieren.

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Fassung vom 4.12.2023

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der 

1. Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 (S. 1)

2. Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 (S. 71)

3. Vollziehung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel...

(stellvertretend für die Landesgesetze der 9 Bundesländer)

§1 (1) Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

§4 Abs. 2: §4 Abs (2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender haben dabei die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anzuwenden.

§13 Informationen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: Die Bezirksverwaltungsbehörden sind zuständige Behörde im Sinne des Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. 

§13a Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen. 

Es wird also auch in den Landesgesetzen geregelt, dass die Einhaltung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis, des Vorsorgeprinzips und der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes als Bedingung für die Ausbringung von Pestiziden genannt und die Bezirksbehörde als zuständige Behörde!

Die Landesgesetze regeln auch die Einführung der in der EU Richtlinie 2009/128 geforderten Maßnahmen, wie die Einführung eines Landesaktionsplanes.

§ 3 Landesaktionsplan

(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 1. April 2012 einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips.1. quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen, 2. die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und 3. die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu umfassen, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen verfügbar sind.

 

Die Erstellung des Nationalen Aktionsplans erfolgte auf Grundlage der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/128/EG erlassen die Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne, in denen ihre quantitativen Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt und mit denen die Entwicklung und Einführung des Integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern.